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Verhaltenskodex
Die Steuerbehörden des Kantons Luzern beachten den Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler/innen und Steuerberater/innen.
1. Allgemeine Leitlinien
- Menschen und Sachfragen voneinander getrennt behandeln
- Nicht Positionen, sondern Interessen in den Mittelpunkt stellen
- Unabhängigkeit im Urteil und im Handeln wahren
- Für den Dialog offen sein
2. Regeln zu Psychologie und Verhalten
Fairness, Respekt und Vertrauen entgegenbringen und voraussetzen
- Natürliches Vertrauen zwischen Mitarbeitern von Steuerverwaltungen und Steuervertretern versus ein überhebliches, unnötig freund- oder feindseliges Auftreten von Steuervertretern oder Mitarbeitern von Steuerverwaltungen
- Klare Rollenverteilung zwischen Mitarbeitern von Steuerverwaltungen und Steuervertretern sowie Vermeidung von Interessenkonflikten
- Offenlegung der verfolgten Interessen, keine "hidden agenda"; offene, sachliche und transparente Information
- Beidseitige seriöse Vorbereitung und von Sachkunde geprägte Diskussion über Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen
- Keine unnötige Beanspruchung von Ressourcen der Verwaltung (Verhältnismässigkeit und Effizienz, Besprechungen nur, sofern erforderlich)
- Kein "Antwort-Shopping" bei mehreren Mitarbeitern derselben Verwaltung
- Kein "Nachbessern" eines Bescheides bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt
- Anhörung der Gegenseite vor der Äusserung öffentlicher Kritik
Partner nicht unter ungebührenden Druck setzen
- Unrealistische Zeit- und Zielvorgaben: Antwort innert 24 Stunden nicht als Standard
- Keine Drohung mit Demarchen verwaltungsintern (Sektionschef, GL, Departementsvorsteher) oder verwaltungsextern (Auftsichtsbehörde, Parlament, Lobbying)
- Keine Druckversuche mit wirtschaftlichen Konsequenzen (Weg- bzw. Umzug, Entlassungen usw.)
- Kein Verweis auf den Rechtsweg durch Mitarbeiter von Steuerverwaltungen, wo effektiver und zeitgerechter Rechtsschutz nicht möglich
- Keine Drohung mit Rechtsweg und trölerischer Prozessführung durch Steuervertreter
- "Nein sagen können" des Beraters bei offensichtlicher Instrumentalisierung durch den Kunden (Wahrung der Unabhängigkeit)
- Keine Stellungnahme zur Qualifikation eines Steuervertreters gegenüber dem Pflichtigen oder Dritten (Neutralität)
Vorhandene Spielräume nutzen
- "Klient vor sich selber schützen" (Vermeiden von unvernünftigen Begehren, unseriösen Praktiken, die letztlich sowohl dem Kunden als auch dem Vertreter nur schaden)
- Gleiches gleich, Ungleiches ungleich beurteilen, d. h. differenzierte Beurteilung, wo es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen und es die Rechtslage zulässt (Gesetzmässigkeit und Gleichbehandlung; der Steuervertreter hat die Gründe darzulegen, welche eine besondere Würdigung des Falles nahelegen)
Transparenz der Verwaltungspraxis sicherstellen
- Systematische Publikation der Verwaltungspraxis
- Rechtzeitige Ankündigung und Publikation von Praxisänderungen – Vermeiden von Ankündigungen, ohne dass sich dann etwas ändert
- Anwendung auch nicht publizierter Gerichtsentscheide (Rechtsgleichheit)
- Keine Konzessionen an einen Pflichtigen, die gegenüber dem Steuerverteter des Pflichtigen nicht auch eingeräumt würden (Transparenz und Gleichbehandlung)
- Offenlegung der Interessen und allfälliger Interessenkonflikte
3. Regeln zu Form, Antrag, Sachverhalt und Begründung
Form
- Offenlegung Steuerpflichtiger und Vertretungsverhältnis
- Interesse an Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft
- Durchführung Transaktion von Vorabentscheid abhängig - Rechtsunsicherheit/Vermeidung Rechtsstreit - Zuständigkeit/erstmalige Vorlage
- Formerfordernisse tief halten, wenn der Steuerpflichtige ohne Berater auftritt
Antrag (Begehren/Rechtsfragen)
- Antrag auf Gewährung Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft
- Darlegung der zu klärenden Rechtsfragen (Bindung)
Sachverhalt
- Vollständigkeit: alles, was auf Beurteilung Einfluss hat, offenlegen (keine gezielten Unterlassungen) und alles, was auf Beurteilung keinen Einfluss hat, weglassen (kein Ablenken vom Wesentlichen)
- Klarheit der Darstellung: (Landes-)Sprache, Präzision, Systematik, Beilagen nur zur Verdeutlichung der Sachverhaltsdarstellung)
- Darstellung Ausgangslage, Zwischenschritte und Zielzustand (Substantiierung)
- Die Sachverhaltsermittlung und -darstellung ist Aufgabe des Steuervertreters (keine Delegation an Steuerbehörden, kein Einreichen von Bundesordnern mit Vertrags- und anderen Entwürfen)
- Trennung von Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Würdigung
Begründung/rechtliche Erwägungen (Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen bzw. Steuervertreters)
- Aufzeigen der massgeblichen Rechtsgrundlagen
- Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis
- Rechtliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts
- Standpunkt des Steuerpflichtigen
Schlussfolgerungen
- Ergebnisse der rechtlichen Würdigung des dargestellten Sachverhalts
- Steuerfolgen/Genehmigung Antrag
Rechtsweg
Anfechtbaren Entscheid nur verlangen, wenn Weiterzug ernsthaft erwogen wird (Verhältnismässigkeit und Effizienz)
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