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Verhaltenskodex

Die Steuerbehörden des Kantons Luzern beachten den Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler/innen und Steuerberater/innen.

1. Allgemeine Leitlinien

  • Menschen und Sachfragen voneinander getrennt behandeln
  • Nicht Positionen, sondern Interessen in den Mittelpunkt stellen
  • Unabhängigkeit im Urteil und im Handeln wahren
  • Für den Dialog offen sein

2. Regeln zu Psychologie und Verhalten

Fairness, Respekt und Vertrauen entgegenbringen und voraussetzen

  • Natürliches Vertrauen zwischen Mitarbeitern von Steuerverwaltungen und Steuervertretern versus ein überhebliches, unnötig freund- oder feindseliges Auftreten von Steuervertretern oder Mitarbeitern von Steuerverwaltungen
  • Klare Rollenverteilung zwischen Mitarbeitern von Steuerverwaltungen und Steuervertretern sowie Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Offenlegung der verfolgten Interessen, keine "hidden agenda"; offene, sachliche und transparente Information
  • Beidseitige seriöse Vorbereitung und von Sachkunde geprägte Diskussion über Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen
  • Keine unnötige Beanspruchung von Ressourcen der Verwaltung (Verhältnismässigkeit und Effizienz, Besprechungen nur, sofern erforderlich)
  • Kein "Antwort-Shopping" bei mehreren Mitarbeitern derselben Verwaltung
  • Kein "Nachbessern" eines Bescheides bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt
  • Anhörung der Gegenseite vor der Äusserung öffentlicher Kritik

Partner nicht unter ungebührenden Druck setzen

  • Unrealistische Zeit- und Zielvorgaben: Antwort innert 24 Stunden nicht als Standard
  • Keine Drohung mit Demarchen verwaltungsintern (Sektionschef, GL, Departementsvorsteher) oder verwaltungsextern (Auftsichtsbehörde, Parlament, Lobbying)
  • Keine Druckversuche mit wirtschaftlichen Konsequenzen (Weg- bzw. Umzug, Entlassungen usw.)
  • Kein Verweis auf den Rechtsweg durch Mitarbeiter von Steuerverwaltungen, wo effektiver und zeitgerechter Rechtsschutz nicht möglich
  • Keine Drohung mit Rechtsweg und trölerischer Prozessführung durch Steuervertreter
  • "Nein sagen können" des Beraters bei offensichtlicher Instrumentalisierung durch den Kunden (Wahrung der Unabhängigkeit)
  • Keine Stellungnahme zur Qualifikation eines Steuervertreters gegenüber dem Pflichtigen oder Dritten (Neutralität)

Vorhandene Spielräume nutzen

  • "Klient vor sich selber schützen" (Vermeiden von unvernünftigen Begehren, unseriösen Praktiken, die letztlich sowohl dem Kunden als auch dem Vertreter nur schaden)
  • Gleiches gleich, Ungleiches ungleich beurteilen, d. h. differenzierte Beurteilung, wo es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen und es die Rechtslage zulässt (Gesetzmässigkeit und Gleichbehandlung; der Steuervertreter hat die Gründe darzulegen, welche eine besondere Würdigung des Falles nahelegen)

Transparenz der Verwaltungspraxis sicherstellen

  • Systematische Publikation der Verwaltungspraxis
  • Rechtzeitige Ankündigung und Publikation von Praxisänderungen – Vermeiden von Ankündigungen, ohne dass sich dann etwas ändert
  • Anwendung auch nicht publizierter Gerichtsentscheide (Rechtsgleichheit)
  • Keine Konzessionen an einen Pflichtigen, die gegenüber dem Steuerverteter des Pflichtigen nicht auch eingeräumt würden (Transparenz und Gleichbehandlung)
  • Offenlegung der Interessen und allfälliger Interessenkonflikte

3. Regeln zu Form, Antrag, Sachverhalt und Begründung

Form

  • Offenlegung Steuerpflichtiger und Vertretungsverhältnis
  • Interesse an Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft
    - Durchführung Transaktion von Vorabentscheid abhängig
    - Rechtsunsicherheit/Vermeidung Rechtsstreit
    - Zuständigkeit/erstmalige Vorlage
  • Formerfordernisse tief halten, wenn der Steuerpflichtige ohne Berater auftritt

Antrag (Begehren/Rechtsfragen)

  • Antrag auf Gewährung Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft
  • Darlegung der zu klärenden Rechtsfragen (Bindung)

Sachverhalt

  • Vollständigkeit: alles, was auf Beurteilung Einfluss hat, offenlegen (keine gezielten Unterlassungen) und alles, was auf Beurteilung keinen Einfluss hat, weglassen (kein Ablenken vom Wesentlichen)
  • Klarheit der Darstellung: (Landes-)Sprache, Präzision, Systematik, Beilagen nur zur Verdeutlichung der Sachverhaltsdarstellung)
  • Darstellung Ausgangslage, Zwischenschritte und Zielzustand (Substantiierung)
  • Die Sachverhaltsermittlung und -darstellung ist Aufgabe des Steuervertreters (keine Delegation an Steuerbehörden, kein Einreichen von Bundesordnern mit Vertrags- und anderen Entwürfen)
  • Trennung von Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Würdigung

Begründung/rechtliche Erwägungen (Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen bzw. Steuervertreters)

  • Aufzeigen der massgeblichen Rechtsgrundlagen
  • Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis
  • Rechtliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts
  • Standpunkt des Steuerpflichtigen

Schlussfolgerungen

  • Ergebnisse der rechtlichen Würdigung des dargestellten Sachverhalts
  • Steuerfolgen/Genehmigung Antrag

Rechtsweg

Anfechtbaren Entscheid nur verlangen, wenn Weiterzug ernsthaft erwogen wird (Verhältnismässigkeit und Effizienz)

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