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Allgemeines

Die statutarische und tatsächliche Zweckverfolgung einer Holdinggesellschaft besteht zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen. Die Holding nimmt somit keine aktive Geschäftstätigkeit wahr. Damit die Gesellschaft in den Genuss der privilegierten Holdingbesteuerung gelangt, müssen die Beteiligungen oder die Erträge daraus mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven bzw. der Erträge ausmachen. Für die Beurteilung, ob der Beteiligungsanteil mindestens zwei Drittel der Aktiven erreicht, können die Aktiven zum Verkehrswert eingesetzt werden. Die Holding kann auch Grundeigentum halten.

Wirtschaftliche Doppelbelastung
Auf den 1. Januar 2005 wurde im Kanton Luzern die wirtschaftliche Doppelbelastung von Beteiligungsinhaber/-inhaberin und Gesellschaft stark reduziert. Davon können auch die Beteiligungsinhaber/-inhaberinnen von Holdinggesellschaften profitieren, sofern ihre Beteiligungsquote mindestens 10% beträgt. Demnach werden die ausgeschütteten Gewinne bei den Beteiligten nur zur Hälfte in die Steuerbemessung einbezogen. Die Vermögenssteuer auf solchen Beteiligungen wird um 40% reduziert.

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