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Allgemeines

Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten jährlich eine Steuer auf ihrem Gewinn und Kapital, und zwar jeweils für den Zeitraum eines Geschäftsjahres (Steuerperiode). Der im jeweiligen Geschäftsjahr erzielte Reingewinn dient als Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer, und das vorhandene Eigenkapital per Ende Geschäftsjahr stellt die Grundlage für die Kapitalsteuer dar.

Die Gewinn- und Kapitalsteuern werden jährlich in dem auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahr durch die Dienststelle Steuern veranlagt. Das Gemeindesteueramt am Haupt- oder Nebensteuerdomizil der Gesellschaft bezieht anschliessend die kantonalen Steuern und teilt den Steuerbetrag den jeweiligen Steuerhoheiten zu (Staat, Einwohner- und Kirchgemeinden). Die Bundessteuer wird gestützt auf die erfolgte Veranlagung durch die Dienststelle Steuern, Abteilung Bezug und Quellensteuer bezogen.

Die Steuerpflicht wird im Kanton durch den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft begründet. Sofern die Gesellschaft im Kanton lediglich über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte (insbesondere Betriebsstätten und Grundstücke) verfügt, beschränkt sich die kantonale Steuerpflicht auf die in diesem Zusammenhang resultierenden Gewinn- und Kapitalbestandteile.

Wirtschaftliche Doppelbelastung
Der gesetzlich vorgegebene Grundsatz der wirtschaftlichen Doppelbelastung bedeutet, dass der Gewinn und das Kapital einerseits bei der Gesellschaft und anderseits bei den Beteiligten der Besteuerung unterliegen. Bei den Beteiligten stellen nämlich allfällige Dividendenausschüttungen steuerbares Einkommen dar, und der Wert der Beteiligung unterliegt bei ihnen der Vermögenssteuer.

Der Kanton Luzern hat diese wirtschaftliche Doppelbelastung bei wesentlichen Beteiligungen von 10% reduziert. Demnach werden die ausgeschütteten Gewinne bei den Beteiligten nur zur Hälfte in die Steuerbemessung einbezogen. Die Vermögenssteuer auf solchen Beteiligungen wird um 40% reduziert.

Steuererleichterungen für Neuansiedlungen
Neu eröffneten Unternehmungen, die dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für höchstens zehn Jahre ab Betriebseröffnung der besonderen Lage der Unternehmung entsprechend angemessene Steuererleichterungen gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neueröffnung gleichgestellt.

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