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Beteiligungsabzug

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder erreicht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 1 Mio. (qualifizierte Beteiligung), ermässigt sich die Gewinn- und Kapitalsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges. Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges steht ein besonderes Formular als Beilage zur Steuererklärung zur Verfügung.

Beteiligungsabzug beim Gewinn
Der prozentuale Beteiligungsabzug ergibt sich aus dem Verhältnis des Nettobeteiligungsertrags zum gesamten Reingewinn. Der Nettobeteiligungsertrag ergibt sich aus dem Bruttoertrag der qualifizierten Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Verwaltungskostenanteils von 5% (ohne besonderen Nachweis). Allfällige Abschreibungen im Zusammenhang mit erfolgten Ausschüttungen werden ebenfalls vom Bruttoertrag in Abzug gebracht.

Beteiligungsabzug beim Kapital
Der prozentuale Beteiligungsabzug ergibt sich aus dem Verhältnis der qualifizierten Beteiligungen zu den gesamten Aktiven (massgebend sind die Buchwerte). Der so berechnete Beteiligungsabzug wird für die Berechnung der Steuerermässigung jedoch nur zur Hälfte gewährt (§ 90 Abs. 2 StG).

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