Grafische Darstellung
AccKeys   [Alt + 0 Startseite] - Startseite, Homepage [Alt + 1 Navigation] - Navigation [Alt + 2 Inhalt] - Seiteninhalt [Alt + 3 Newsletter] - Newsletter [Alt + 4 Bestellen] - Bestellen [Alt + 5 Links] - Links [Alt + 6 Downloads] - Downloads [Alt + 7 Standort] - Standort [Alt + 8 Feedback] - Kontakt [Alt + 9 Sitemap] - Sitemap
  KANTON LUZERN
 Home
 Unsere Kunden und Partner
 Privatpersonen
 Unternehmen
 Selbständigerwerbende (inkl. Landwirtschaft)
 Personengesellschaften
 Kapitalgesellschaften / Genossenschaften
 Holdinggesellschaften
 holdings
 Domizil- / Verwaltungs-gesellschaften
 Vereine, Stiftungen / übrige jur. Personen
 Quellensteuer
 Steuerbefreiung
 Lohnausweis
 Lohnmeldepflicht
 Genehmigung von Spesenreglementen
 Gemeinden
 Steuerberaterinnen und Steuerberater
 Medienschaffende
 Über uns
 Recht und Gesetzgebung
 Steuererklärung
 Publikationen
 Links
 Sitemap
 Steuerbuch
   Steuerkalkulatoren
Projekt LuTax LUTAX
   © OID Kanton Luzern
 HOME  NEWSLETTER  BESTELLEN  LINKS  DOWNLOAD  STANDORT  FEEDBACK  SITEMAP
Druckversion

Gewinnsteuer

Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der handelsrechtskonform erstellten Erfolgsrechnung. Hinzu kommen alle vor der Berechnung des Gewinn- und Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Die Steuern der Gesellschaft sind abzugsfähig.

Sofortabschreibungen auf beweglichen Wirtschaftsgütern und die Erledigung von Überabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren sind möglich.  Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom Gewinn in Abzug gebracht werden.

Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen und bei der Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens.

Steuerberechnung
Die für eine Steuerperiode zu entrichtende einfache Gewinnsteuer beträgt 1.5% des steuerbaren Gewinns (proportionaler Steuersatz). Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss. Dieser bewegt sich je nach Gemeinde zwischen 2.9 und 4.3 Einheiten, womit sich die kantonale Steuerbelastung im Rahmen von 4.3 bis 6.5% bewegt.

Hinzu kommt die vom Kanton im Auftrag des Bundes zu erhebende direkte Bundessteuer vom 8.5% des steuerbaren Gewinns. Sofern die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft über qualifizierte Beteiligungen verfügt, reduziert sich die Gewinnsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges.

Druckversion