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Lohnmeldepflicht
Gilt die Lohnmeldepflicht noch? Ja, deren Abschaffung ist allerdings via der überwiesenen Motion lanciert worden. Der Kantonsrat hat im Dezember 2011 eine Motion überwiesen, wonach die Bestimmung des Steuergesetzes, in der die Lohnmeldepflicht geregelt ist, aufgehoben werden soll. Die konkrete Abschaffung der Lohnmeldepflicht erfolgt allerdings nicht bereits mit der Überweisung der Motion durch den Kantonsrat. Vielmehr bedarf es dazu einer Änderung des Steuergesetzes (formelle Aufhebung von § 150 Abs. 5 StG). Wann die nächste Revision des Steuergesetzes erfolgen und wann sie in Kraft treten wird, ist heute noch nicht bekannt. Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesänderung bleibt die Lohnmeldepflicht als Bestandteil des geltenden Rechts noch bestehen.
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Gesetzliche Grundlagen
Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2008)
§ 150 Abs. 5 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Dienststelle Steuern des Kantons für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer anderen von der Dienststelle Steuern des Kantons genehmigten Form einzureichen.
Wer Arbeitgebende, welche ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Filiale, Zweigniederlassung usw.) im Kanton Luzern haben, müssen nebst den Exemplaren für die Arbeitnehmenden ein zusätzliches Exemplar des Lohnausweises (Formulardoppel oder Kopie) direkt an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern einsenden.
Wann Das neue Lohnmeldeverfahren gilt erstmals für Lohnausweise 2008.
Wohnsitz der beschäftigten Personen In welchem Kanton die beschäftigten Personen ihren Wohnsitz haben, spielt keine Rolle. Die Lohnausweise brauchen nicht nach dem Wohndomizil der Arbeitnehmenden sortiert zu werden. Die Sortierung und Weiterleitung an den Wohnsitzkanton (sofern dieser Kantons die Lohnmeldepflicht eingeführt hat) erfolgt durch die Dienststelle Steuern.
Verfahren Das Lohnmeldverfahren ist einfach. Es erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Lohnausweises entweder in Papierform oder in elektronischer Form auf CD-ROM/DVD gemäss untenstehenden Ausführungen.
Die Lohnausweise bzw. die CD-ROM/DVD sind zu adressieren an:
| | | 350 | 355 | | Briefpost | Paketpost | Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Lohnmeldepflicht Buobenmatt 1 Postfach 3464 6002 Luzern | Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Lohnmeldepflicht Buobenmatt 1 6003 Luzern |
Formatvorschriften für CD-ROM/DVD PDF-/PDF-A oder tif-Files und somit ein Image des Lohnausweises sind willkommen. Die Dateinamen können frei gewählt werden (aufsteigende Nummerierung). Im Idealfall integrieren Sie die neue Versicherten-Nr. in den Dateinamen. Dies ist aber nicht Bedingung.
Arbeitnehmende Dem Arbeitnehmenden sind weiterhin zwei Lohnausweisexemplare zu übergeben, eines als Beilage für die Steuererklärung, eines für die Akten des Mitarbeitenden. Die Einsendung der Lohnmeldungen der Arbeitgebenden an die Steuerbehörden entbindet somit nicht davon, den Lohnausweis der Steuererklärung beizulegen.
Lohnausweis Ab sofort ist nur noch der neue Lohnausweis zu verwenden. Siehe auch unter Lohnausweis 
Lohnausweisdaten elektronisch übermitteln, z.B. via ELM Zu einem späteren Zeitpunkt können Arbeitgebende Lohnausweisdaten auch elektronisch übermitteln.
Gemeindesteuerämter Die bei der Dienststelle Steuern eintreffenden Lohnausweise werden eingescannt und im Dokumentenmanagementsystem abgelegt. Alle Gemeinden können anschliessend via Webbrowsing auf die eingescannten Dokumente zugreifen.
Fragen Bitte via E-Mail. Umgehende Beantwortung zugesichert.
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