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Besonderheiten

Das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

Während die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet und somit buchführungspflichtig sind, obliegt die Buchführungspflicht bei der einfachen Gesellschaft gegebenenfalls bei den an ihr beteiligten Personen (natürliche oder juristische Personen). Für die Ermittlung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensbestandteile steht ein separater Fragebogen mit entsprechender Wegleitung zur Verfügung. Im Grundsatz gelten dabei die Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen (Ausnahmen: einfache Gesellschaften, wenn daran juristische Personen beteiligt sind sowie ausländische Handelsgesellschaften gemäss § 18 Abs. 2 StG).

Ermittlung des Einkommens
Als Grundlage für die Ermittlung des Geschäftseinkommens aus einer Personengesellschaft dient die nach den allgemeinen Buchführungsvorschriften erstellte Gewinn- und Verlustrechnung (bezüglich einfache Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften als beteiligte Personen: vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 2009, Band 1 S. 225). Hinzuzurechnen sind alle vor der Berechnung des Gewinn- bzw. Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen.

Private Unkostenanteile und Naturalbezüge sind im Fragebogen der Personengesellschaft so weit anzugeben, als sie nicht bereits der Erfolgsrechnung gutgeschrieben und den Privatkonten belastet worden sind.

Zu den massgebenden Einkommensbestandteilen der Gesellschafter gehören neben dem anteiligen Gesellschaftsgewinn auch die ihnen gutgeschriebenen Gehalts- und Zinsanteile. Diese Einkünfte stellen zusammen das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, welches in die persönliche Steuererklärung des/der jeweiligen Gesellschafters oder Gesellschafterin zu übertragen ist.

Von diesem Betrag können allfällige Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren in Abzug gebracht werden, soweit solche Geschäftsverluste nicht bereits mit anderem Einkommen verrechnet worden sind.

Ermittlung des Vermögens
Das Reinvermögen der Gesellschaft (Aktiven abzüglich Passiven) ist grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht zu bewerten. Bei Liegenschaften gilt der Katasterwert als Vermögenssteuerwert. Bei der Berechnung des Reinvermögens dürfen nur die tatsächlichen Gesellschaftsschulden in Abzug gebracht werden. Bei den Kapitaleinlagen der Gesellschafter handelt es sich nicht um Schulden der Gesellschaft.

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