Grafische Darstellung
AccKeys   [Alt + 0 Startseite] - Startseite, Homepage [Alt + 1 Navigation] - Navigation [Alt + 2 Inhalt] - Seiteninhalt [Alt + 3 Newsletter] - Newsletter [Alt + 4 Bestellen] - Bestellen [Alt + 5 Links] - Links [Alt + 6 Downloads] - Downloads [Alt + 7 Standort] - Standort [Alt + 8 Feedback] - Kontakt [Alt + 9 Sitemap] - Sitemap
  KANTON LUZERN
 Home
 Unsere Kunden und Partner
 Privatpersonen
 Unternehmen
 Selbständigerwerbende (inkl. Landwirtschaft)
 Personengesellschaften
 Kapitalgesellschaften / Genossenschaften
 Holdinggesellschaften
 holdings
 Domizil- / Verwaltungs-gesellschaften
 Vereine, Stiftungen / übrige jur. Personen
 Quellensteuer
 Steuerbefreiung
 Lohnausweis
 Lohnmeldepflicht
 Genehmigung von Spesenreglementen
 Gemeinden
 Steuerberaterinnen und Steuerberater
 Medienschaffende
 Über uns
 Recht und Gesetzgebung
 Steuererklärung
 Publikationen
 Links
 Sitemap
 Steuerbuch
   Steuerkalkulatoren
Projekt LuTax LUTAX
   © OID Kanton Luzern
 HOME  NEWSLETTER  BESTELLEN  LINKS  DOWNLOAD  STANDORT  FEEDBACK  SITEMAP
Druckversion

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer. Sie wird nicht beim Empfänger/der Empfängerin, sondern beim Schuldner/der Schuldnerin der steuerbaren Leistung erhoben, das heisst

  • bei der eine Dividende ausschüttenden inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft,
  • bei der die Guthaben von Kundinnen und Kunden verzinsenden inländischen Bank,
  • bei den die Geldtreffer ausrichtenden Veranstaltenden einer Lotterie usw.

Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin ist sodann verpflichtet, die Verrechnungssteuer durch entsprechende Kürzung der steuerbaren Leistung auf den Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin zu überwälzen. Der/die Steuerpflichtige trägt die Verrechnungssteuer also nicht selber, sondern liefert sie lediglich an den Bund ab und belastet sie seinen/ihren Gläubigern (Zins- oder Dividendengläubiger, Lotteriegewinner usw.).

Die Erhebung der Verrechnungssteuer dient zwei Zwecken. In erster Linie soll die Verrechnungssteuer die im Inland ansässigen Steuerpflichtigen dazu veranlassen, ihr Vermögen und die von ihnen vereinnahmten Vermögenserträge korrekt zu deklarieren. Die Verrechnungssteuer ist somit eine Massnahme zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Den steuerehrlichen Inländerinnen und Inländern wird die Verrechnungssteuer vollumfänglich zurückerstattet, und zwar durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar.

Für Defraudanten stellt die Verrechnungsteuer demgegenüber eine definitive Belastung dar. Dasselbe gilt für im Ausland ansässige Anlegerinnen und Anleger, die ebenfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer besitzen. Eine Ausnahme gilt bloss für Ausländerinnen und Ausländer in Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Solche Ausländerinnen und Ausländer können - je nach dem einschlägigen Abkommen - eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruchen.

Verrechnungssteuerrückforderung bei Personengesellschaften

Die zu Lasten der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer kann direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, 3003 Bern, von der Gesellschaft zurückverlangt werden, wo auch das in diesem Zusammenhang erforderliche Antragsformular 25 erhältlich ist. Voraussetzung ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und die rückforderbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag bei der Gesellschaft verbucht sind.

Die zu Lasten einer einfachen Gesellschaft erhobenen Verrechnungssteuern sind anteilmässig von den beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit den für sie geltenden Formulare zurückzufordern (Wertschriftenverzeichnis bei natürlichen Personen bzw. Formular 25 bei juristischen Personen).

Druckversion