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Besonderheiten Landwirtschaft

Steuerdeklaration
Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder steuerbaren Werten im Kanton Luzern, die eine selbständige land- oder forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben, haben den Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft und das dazu gehörende Einlageblatt auszufüllen und die Ergebnisse in die Steuererklärung zu übertragen.

Angaben zum Ausfüllen dieser Formulare finden Sie auf den Formularen selbst und in der dazu gehörenden Wegleitung.

Ermittlung des selbständigen Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft
Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft wird auf den Saldo der Jahresrechnung bzw. der Aufzeichnungen abgestellt. Hinzu kommen alle vor der Berechnung des Gewinn-/Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Nicht abzugsfähig sind die Steuern. Naturallieferungen sind zum Marktwert zu bewerten. Entschädigungen für Dienstbarkeiten können einkommensteuerpflichtig oder grundstückgewinnsteuerpflichtig sein.

Subventionen an landwirtschaftliche Investitionen sind steuerbar; im Zeitpunkt der Auszahlung kann beim subventionierten Objekt eine ausserordentliche Abschreibung vorgenommen werden.

Sofortabschreibungen auf beweglichen Wirtschaftsgütern und die Erledigung von Überabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren sind möglich. Delkredere-Rückstellungen sind bis zu 10% der Forderungen ohne besonderen Nachweis zulässig. Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

Kapitalgewinne auf landwirtschaftlichen Grundstücken
Bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch natürliche Personen unterliegen Kapitalgewinne im Umfang der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagenkosten der Einkommenssteuer. Die Wertzuwachsgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.

Steueraufschubtatbestände
Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven bei der Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens. Dies gilt auch bei der Veräusserung von Milchlieferrechten.

Bei der Hofübergabe oder bei der Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterbleibt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen bis zum Inkrafttreten der Unternehmessteuerreform II.

Übernimmt im Rahmen der Hofübergabe die Käuferschaft den Anlagewert (Buchwert plus nachgeführte Abschreibungen) unterbleibt die Besteuerung der nachgeführten Abschreibungen bei der Verkäuferschaft.

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