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Begriffe von A-Z

Ansiedlung im Kanton Luzern
Der Kanton Luzern hat in den letzten Jahren die Steuerbelastung kontinuierlich gesenkt und wird weitere Steuersenkungen vornehmen. Damit kann er bei der Steuerbelastung für Unternehmen im gesamtschweizerischen Schnitt mehr als mithalten, mit der neuen Holdingbesteuerung gar schweizweit den Spitzenplatz einnehmen. Für Personen mit einem mittleren Einkommen hingegen ist die Steuerbelastung etwas höher, was nicht zuletzt auf die grossen Zentrumsleistungen, die der Kanton Luzern zu erbringen hat, zurückzuführen ist.

Die Steuerbelastung ist aber nicht das einzige Kriterium, wenn es gilt seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsort oder einen Firmensitz zu wählen. Der Kanton Luzern kann eine ganze Reihe von überzeugenden Argumenten nennen, weshalb er ein attraktiver Wohn- und Arbeitskanton ist.

  • Leben und arbeiten, wo andere Ferien machen: In einer faszinierenden Landschaft, in einer intakten Umwelt.
  • In kleinräumig strukturierten Siedlungen wohnen – auf dem Land, in malerischen Kleinstädten – oder inmitten einer pulsierenden, aber nie lästigen Agglomeration. Und das zu Preisen, mit denen andere Regionen sich nicht messen können.
  • Im Zentrum der Schweiz zu Hause sein und doch mit der ganzen Welt verbunden: An der wichtigsten Nord-Süd-Autobahn Europas, aber auch gut erschlossen durch den öffentlichen Verkehr und in kurzer Distanz zum Flughafen Zürich.
  • Von einem aussergewöhnlichen Bildungsangebot profitieren: breit gefächerte Berufsschulen, voll ausgebaute Mittelschulen, sechs Fachhochschulen aller Richtungen und eine moderne, rasch wachsende Universität.
  • Ein hervorragendes Gesundheitswesen und gut ausgebaute Sozialleistungen stehen zur Verfügung, wenn es einmal nicht so gut geht.
  • Ein vielseitiges Freizeitangebot geniessen: Musik, Film, Theater, Kleinkunst; in weltbekannte Museen gehen oder in einem der weltbesten Konzertsälen international renommierte Künstlerinnen und Künstler hören.
  • Und nicht zuletzt: Luzern verfügt über eine kundenfreundliche, unbürokratische Verwaltung, hat transparente, einfache Verfahren entwickelt und bietet seinen Einwohnerinnen und Einwohnern oder Unternehmungen bereitwillig Hilfe an.

Ausgleichszins, negativer
Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt ist, muss er von diesem Zeitpunkt weg bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früher erfolgten Ausstellung der Schlussrechnung verzinst werden. Damit soll der wirtschaftliche Nachteil für Gemeinde und Staat ausgeglichen werden. Dies gilt auch, wenn der definitive Rechnungsbetrag höher ist als die Akontorechnung.

Ausgleichszins, positiver
Den definitiven Rechnungsbetrag der Steuerrechnung übersteigende bezahlte Beträge werden ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung verzinst. Damit wird der wirtschaftliche Vorteil für Gemeinde und Staat ausgeglichen. Dasselbe gilt für vor der Fälligkeit geleistete Zahlungen.

Bemessungsperiode
Zeitraum, in dem das der Steuerberechnung zu Grunde liegende Einkommen erzielt wird.

Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung)
Die Besteuerung nach dem Lebensaufwand kann beantragen, wer aus dem Ausland zuzieht und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in den Kanton Luzern zugezogen sind, können anstelle der ordentlichen eine Besteuerung nach dem Aufwand beantragen, wenn sie hier keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung erfüllen, können für jede Steuerperiode zwischen der Pauschalbesteuerung und der ordentlichen Besteuerung wählen.

Schweizerische Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren landesabwesend waren, während dieser Zeit weder in einem schweizerischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis standen noch irgendeine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübten und nach ihrer Rückkehr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, können bis zum Ende der laufenden Steuerperiode pauschalbesteuert werden. Die Steuer wird in der Regel nach dem Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet, wobei in jedem Fall ein Mindestlebensaufwand zur Anrechnung gelangt (z.B. bei eigener Wohnung/eigenem Haus: mindestens fünffacher Eigenmietwert). Die Steuer muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern von den schweizerischen Steuerwerten.

Doppelbesteuerungsverbot
In der Bundesverfassung (Art. 127 Abs. 1 Satz 1) ist die interkantonale Doppelbesteuerung verboten. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn sich verschiedene Steuerhoheiten überschneiden. Fehlte ein solches Verbot, könnte dasselbe Steuersubjekt (Steuerpflichtige/r) für das gleiche Steuerobjekt (beispielsweise die Liegenschaft X) von verschiedenen Kantonen (beispielsweise Wohnortkanton Kanton A und Kanton B, wo die Liegenschaft X liegt) zu gleichen oder gleichartigen Steuern herangezogen werden.
Mit zwischenstaatlichen Abkommen wird die internationale Doppelbesteuerung vermieden.

Einheiten
vgl. unter "Steuerfuss/Steuereinheiten" sowie "Steuerberechnung"

"Flat rate"
Die sogenannte "flat rate" ist eine Besteuerung nach einem Pauschal- oder Einheitssatz ohne oder allenfalls mit einer ganz beschränkten Möglichkeit von Abzügen. Sie wird auch als "flat tax" (flache Steuer) bezeichnet. Diese Art der Besteuerung steht im Gegensatz zum in der Schweiz vorherrschenden Steuersystem mit progressiven Steuertarifen, bei dem die Steuerbelastung überproportional ansteigt, je höher das Einkommen oder Vermögen ist.

Kalte Progression
Unter kalter Progression versteht man den überproportionalen Anstieg der Steuerbelastung, weil ein höheres Nominaleinkommen oder -vermögen in einer höheren Tarifstufe stärker belastet wird, ohne dass sich das Realeinkommen oder -vermögen (Kaufkraft) entsprechend erhöht hat.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Lohnausweis (Link)

Minimalsteuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben eine Minimalsteuer von 2 Promille des Steuerwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke anstelle der ordentlichen Steuern zu entrichten, wenn der Minimalsteuerbetrag den ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuerbetrag übersteigt.

Pauschalbesteuerung
vgl. unter Besteuerung nach dem Aufwand

Steuerberechnung
Im Kanton Luzern erfolgt die Berechnung der Staatssteuer in zwei Schritten: Steuersatz respektive Steuertarif erlauben vorerst nur die Berechnung der einfachen Steuer, und zwar in Prozenten je Einheit. In einem zweiten Schritt wird diese einfache Steuer mit dem Steuerfuss (Steuereinheiten), dem variablen Teil, multipliziert. Dies ergibt schliesslich die geschuldete Steuer. Die Gemeinden erheben ihre Steuern auf dieselbe Weise, indem sie ein Vielfaches der einfachen Steuer festlegen. Im Steuergesetz im Anhang zu § 57 sowie in der jeweiligen Wegleitung zur Steuererklärung findet sich eine Tabelle, in der die Steuer je Steuereinheit angegeben ist.

Bei einem steuerbaren Einkommen von z.B. CHF 100'000.00 beläuft sich die Steuer je Einheit auf 4,87 Prozent oder CHF 4'870.00. Für eine in der Stadt Luzern wohnhafte alleinstehende Person bedeutet dies, dass sie im Jahr 2007 CHF 4'870.00.00 mal 1,6 Einheiten für die Staatssteuer (Kanton) und mal 1,85 Einheiten für die Gemeindesteuer zu bezahlen hat. Die Kirchensteuern werden auf dieselbe Art ermittelt.

Der Steuerkalkulator berechnet die Steuerbelastung direkt für die gewünschte Gemeinde/Konfession zusammen mit der Staatssteuer, ebenso für die Vermögenssteuer.

Steuererleichterungen für Neuansiedlungen
Neu eröffneten Unternehmungen, die dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für höchstens 10 Jahre ab Betriebseröffnung angemessene Steuererleichterungen gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neueröffnung gleichgestellt.

Steuerfuss/Steuereinheiten
Der Steuerfuss ist der variable Teil zur Berechnung der Steuern. Er wird im Kanton Luzern in Einheiten ausgedrückt und wird jährlich von Kanton und Gemeinden festgesetzt. Zur Steuerberechnung wird er mit der in einem ersten Schritt zu ermittelnden einfachen Steuer (vgl. Beispiel unter Steuerberechnung) multipliziert.

Der Staatssteuerfuss wurde im Jahr 2002 um 1/20 Einheit, 2003 um 3/20 Einheiten, 2006 um weitere 2/20 Einheiten, und 2008 auf schliesslich 1,5 Einheiten gesenkt. Viele Gemeinden haben ihre Steuerfüsse in den letzten Jahren ebenfalls gesenkt, teilweise sogar wiederholt.

Steuerindex
Steuerindexe zeigen die Steuerbelastung im Vergleich mit anderen Kantonen oder Gemeinden auf. Als Basis dient normalerweise der Schweizer Durchschnitt (= 100%). So können die Belastungen verschiedener Einkommen oder Vermögen miteinander verglichen werden. Indexiert werden auch die unterschiedlichen Gewinn- und Kapitalsteuern in der Schweiz. Deshalb gibt es nicht nur den einen Steuerindex, sondern eine Vielzahl davon.

Meistens wird auf den Gesamtindex der Steuerbelastung abgestellt. Dieser Gesamtindex beinhaltet den Totalindex der Einkommens- und Vermögensbelastung der natürlichen Personen, den Totalindex der Reingewinn- und Kapitalbelastung der Aktiengesellschaften und den Totalindex der Motorfahrzeugsteuern.

Die Ergebnisse eines Steuerindex werden meist von der Presse in einer Rangliste dargestellt. Die Stellung des Kantons LU ist je nach den der Berechnung zugrunde liegenden Faktoren sehr unterschiedlich. So ist er beispielsweise bei der steuerlichen Belastung von Einkommen und Vermögen einer natürlichen Person um den Rang 15 zu finden, hingegen bei der Holdingbesteuerung auf dem vordersten Rang anzutreffen. Beim erwähnten Gesamtindex liegt der Kanton LU wiederum auf Rang 15.

Steuerperiode
Zeitabschnitt, für den die Steuer geschuldet ist. Bei den natürlichen Personen gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr, bei den juristischen Personen das Geschäftsjahr.

Steuerprozente
Der Kanton OW führt - unter anderen Steuerreduktionen - bei den Unternehmenssteuern einen einheitlichen Gewinnsteuersatz (sogenannte flat rate) von 6.6 Prozent ein, der in allen Gemeinden des Kantons gilt. Eine Multiplikation mit einem Steuerfuss entfällt. Der Gewinnsteuersatz wird von den Steuerfüssen der einzelnen Gemeinden entkoppelt.

Eine andere Form der Prozentangabe: In einigen Kantonen wird der Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer ausgedrückt. So beträgt der Staatssteuerfuss im Kanton ZH z.B. 100% der einfachen Staatssteuer. Der Steuerfuss der Gemeinde Zürich beträgt z.B. 122%. Für die Berechnung der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern ist somit die einfache Steuer mit dem Faktor 2.22 (100% + 122%) zu multiplizieren.

Die unterschiedliche Angabe in Einheiten bzw. in Prozenten wird von den Kantonen aufgrund ihrer Steuerautonomie (zumindest für die Staats- und Gemeindesteuern) selbständig festgelegt.

Steuersatz
Der Steuersatz ist der Prozent- oder Promillesatz, zu dem das steuerbare Einkommen oder Vermögen der Besteuerung unterliegt. Wird das steuerbare Einkommen oder Vermögen mit dem Steuersatz gemäss dem anwendbaren Steuertarif multipliziert, ergibt sich die Steuer je Einheit. Bei der direkten Bundessteuer resultiert daraus bereits der geschuldete Steuerbetrag.

Steuertarif
Der Steuertarif ist die Summe der Steuersätze, die die Steuerbelastung bei einem bestimmten Einkommen oder Vermögen ausdrücken. Er ist in einem formellen Gesetz festgehalten und kann regelmässig nur über eine Gesetzesrevision abgeändert werden. Nach ihm bestimmt sich, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Im Kanton Luzern und bei der direkten Bundessteuer gilt ein ermässigter Steuertarif für Verheiratete und Einelternfamilien und einer für die übrigen Steuerpflichtigen.

Steuerstraftatbestände
Im Steuerrecht wird unterschieden zwischen Verletzung der Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung, die beide eine Übertretung darstellen und im Verwaltungsstrafverfahren mit Busse geahndet werden, und dem Steuerbetrug. Steuerbetrug, eine Steuerhinterziehung mit gefälschten Urkunden, ist ein Vergehen, das mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Beim Steuerbetrug kommt das ordentliche Strafverfahren nach Strafprozessordnung zur Anwendung.

Verzugszins
Der Verzugszins wird auf den mit der Schlussrechnung geforderten und innert 30 Tagen nicht bezahlten Beträgen erhoben.

Weitere, detaillierte Informationen finden Sie unter:
Luzerner Steuerbuch

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