
Die Steuerbehörden des Kantons Luzern beachten den Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler/innen und Steuerberater/innen.
Menschen und Sachfragen voneinander getrennt behandeln
Nicht Positionen, sondern Interessen in den Mittelpunkt stellen
Unabhängigkeit im Urteil und im Handeln wahren
Für den Dialog offen sein
Fairness, Respekt und Vertrauen entgegenbringen und voraussetzen
Natürliches Vertrauen zwischen Mitarbeitern von Steuerverwaltungen und Steuervertretern versus ein überhebliches, unnötig freund- oder feindseliges Auftreten von Steuervertretern oder Mitarbeitern von Steuerverwaltungen
Klare Rollenverteilung zwischen Mitarbeitern von Steuerverwaltungen und Steuervertretern sowie Vermeidung von Interessenkonflikten
Offenlegung der verfolgten Interessen, keine "hidden agenda"; offene, sachliche und transparente Information
Beidseitige seriöse Vorbereitung und von Sachkunde geprägte Diskussion über Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen
Keine unnötige Beanspruchung von Ressourcen der Verwaltung (Verhältnismässigkeit und Effizienz, Besprechungen nur, sofern erforderlich)
Kein "Antwort-Shopping" bei mehreren Mitarbeitern derselben Verwaltung
Kein "Nachbessern" eines Bescheides bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt
Anhörung der Gegenseite vor der Äusserung öffentlicher Kritik
Partner nicht unter ungebührenden Druck setzen
Unrealistische Zeit- und Zielvorgaben: Antwort innert 24 Stunden nicht als Standard
Keine Drohung mit Demarchen verwaltungsintern (Sektionschef, GL, Departementsvorsteher) oder verwaltungsextern (Auftsichtsbehörde, Parlament, Lobbying)
Keine Druckversuche mit wirtschaftlichen Konsequenzen (Weg- bzw. Umzug, Entlassungen usw.)
Kein Verweis auf den Rechtsweg durch Mitarbeiter von Steuerverwaltungen, wo effektiver und zeitgerechter Rechtsschutz nicht möglich
Keine Drohung mit Rechtsweg und trölerischer Prozessführung durch Steuervertreter
"Nein sagen können" des Beraters bei offensichtlicher Instrumentalisierung durch den Kunden (Wahrung der Unabhängigkeit)
Keine Stellungnahme zur Qualifikation eines Steuervertreters gegenüber dem Pflichtigen oder Dritten (Neutralität)
Vorhandene Spielräume nutzen
"Klient vor sich selber schützen" (Vermeiden von unvernünftigen Begehren, unseriösen Praktiken, die letztlich sowohl dem Kunden als auch dem Vertreter nur schaden)
Gleiches gleich, Ungleiches ungleich beurteilen, d. h. differenzierte Beurteilung, wo es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen und es die Rechtslage zulässt (Gesetzmässigkeit und Gleichbehandlung; der Steuervertreter hat die Gründe darzulegen, welche eine besondere Würdigung des Falles nahelegen)
Transparenz der Verwaltungspraxis sicherstellen
Systematische Publikation der Verwaltungspraxis
Rechtzeitige Ankündigung und Publikation von Praxisänderungen – Vermeiden von Ankündigungen, ohne dass sich dann etwas ändert
Anwendung auch nicht publizierter Gerichtsentscheide (Rechtsgleichheit)
Keine Konzessionen an einen Pflichtigen, die gegenüber dem Steuerverteter des Pflichtigen nicht auch eingeräumt würden (Transparenz und Gleichbehandlung)
Offenlegung der Interessen und allfälliger Interessenkonflikte
Form
Offenlegung Steuerpflichtiger und Vertretungsverhältnis
Interesse an Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft
- Durchführung Transaktion von Vorabentscheid abhängig
- Rechtsunsicherheit/Vermeidung Rechtsstreit
- Zuständigkeit/erstmalige Vorlage
Formerfordernisse tief halten, wenn der Steuerpflichtige ohne Berater auftritt
Antrag (Begehren/Rechtsfragen)
Antrag auf Gewährung Vorabentscheid/verbindlicher Auskunft
Darlegung der zu klärenden Rechtsfragen (Bindung)
Sachverhalt
Vollständigkeit: alles, was auf Beurteilung Einfluss hat, offenlegen (keine gezielten Unterlassungen) und alles, was auf Beurteilung keinen Einfluss hat, weglassen (kein Ablenken vom Wesentlichen)
Klarheit der Darstellung: (Landes-)Sprache, Präzision, Systematik, Beilagen nur zur Verdeutlichung der Sachverhaltsdarstellung)
Darstellung Ausgangslage, Zwischenschritte und Zielzustand (Substantiierung)
Die Sachverhaltsermittlung und -darstellung ist Aufgabe des Steuervertreters (keine Delegation an Steuerbehörden, kein Einreichen von Bundesordnern mit Vertrags- und anderen Entwürfen)
Trennung von Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Würdigung
Begründung/rechtliche Erwägungen (Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen bzw. Steuervertreters)
Aufzeigen der massgeblichen Rechtsgrundlagen
Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis
Rechtliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts
Standpunkt des Steuerpflichtigen
Schlussfolgerungen
Ergebnisse der rechtlichen Würdigung des dargestellten Sachverhalts
Steuerfolgen/Genehmigung Antrag
Rechtsweg
Anfechtbaren Entscheid nur verlangen, wenn Weiterzug ernsthaft erwogen wird (Verhältnismässigkeit und Effizienz)
Weitere Informationen zum Verhaltenskodex:
Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater (pdf, 66KB)

