Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
KANTON LUZERN
 Über uns / Ansprechpartner
 Offene Stellen
 Aus- und Weiterbildung
 Privatpersonen
 Unselbständigerwerbende
 Nichterwerbstätige / RentenbezügerInnen
 Allgemeines
 Einkommenssteuer
 Vermögenssteuer
 Verrechnungssteuer
 Erbschafts- und Schenkungssteuern
 Weitere
Sondersteuern
 Schatzungswesen
 Vorsorge und Versicherungen
 Nachsteuer und Steuerstrafen
 Steuererlass
 Besteuerung nach
dem Aufwand
 Unternehmen
 Gemeinden
 SteuerberaterInnen
 Medienschaffende
 Gesetze und Verordnungen
 Gesetzgebungsprojekte
 Steuererklärung /
Natürliche Personen
 Steuererklärung /
Juristische Personen
 Blickpunkt
 Steuerbuch
 Steuerkalkulatoren
Projekt LuTax LUTAX
 HOME  NEWSLETTER  BESTELLEN  LINKS  DOWNLOAD  STANDORT  FEEDBACK  SITEMAP
Seite drucken

Allgemeines

Kanton, Gemeinden und staatlich anerkannte Kirchgemeinden besteuern das gesamte Einkommen und Vermögen einer unselbständig erwerbenden natürlichen Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern. Vorbehalten bleiben das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot und abweichende staatsvertragliche Regelungen (Doppelbesteuerungsabkommen). Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sind aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zum Kanton Luzern ( z.B. Liegenschaftsbesitz, Betriebsstätte, Beteiligung an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) für das entsprechende Einkommen und Vermögen beschränkt steuerpflichtig.

Ehegatten sowie eingetragene Partner und Partnerinnen
Einkommen und Vermögen von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sowie eingetragenen Partnern und Partnerinnen werden zusammengerechnet und - zu einem ermässigten Tarif - gemeinsam besteuert. Das gilt unabhängig vom Güterstand. Bei Heirat werden die Ehegatten/eingetragenen und Partner und Partnerinnen für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die sie für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben je eine separate Steuererklärung einzureichen. Bei Tod eines Ehegatten/eines eingetragenen Partners oder Partnerin werden die Ehegatten/eingetragenen und Partner oder Partnerinnen bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Ab Todestag wird der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner oder Partnerin selbständig veranlagt.

Kinder
Einkommen und Vermögen von Kindern sind grundsätzlich von den Eltern zu versteuern. Ab dem Jahr, in dem ein Kind 18 Jahre alt wird, sowie für Erwerbseinkommen (unabhängig vom Alter) ist es selbständig steuerpflichtig.

Seite drucken
 Bemessung


Die Einkommenssteuer bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Jahres. Die Vermögenssteuer bemisst sich nach dem Stand des Vermögens am Ende des Jahres. Beispiel: In die Steuererklärung für das Jahr 2005 ist das Einkommen, das 2005 erzielt wurde, und das Vermögen per Stichtag Ende 2005 einzutragen.

 Kontakt

Dienststelle Steuern
Gemeindedienstleistungen
Gemeindebetreuung
Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail
Telefon   +41 41 228 56 58
Telefax    +41 41 228 51 09