
Die Besteuerung nach dem Lebensaufwand kann beantragen, wer aus dem Ausland zuzieht und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt. Mit der Aufwandbesteuerung wird grundsätzlich der Schwierigkeit Rechnung getragen, im Einzelfall die ausländischen Einkünfte und Vermögenswerte einer natürlichen Person ermitteln zu können. Die Aufwandbesteuerung tritt damit an die Stelle der normalen Einkommens- und Vermögenssteuer. Die auf diese Weise besteuerte Person kann jedes Jahr entscheiden, ob sie zur ordentlichen Besteuerung wechseln will.
Voraussetzungen für ausländische Personen
Unter folgenden, gesetzlich definierten Voraussetzungen kann ausländischen Personen anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand gewährt werden:
kein Schweizer Bürgerrecht
erstmaliger steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Sind oben genannte Bedingungen kumulativ erfüllt, haben diese Personen das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode (Kalenderjahr) die Besteuerung nach dem Aufwand zu verlangen. Ab dem zweiten Jahr kann ihnen eine Verlängerung dieser Besteuerungsart zugestanden werden. Dazu haben sie die Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand einzureichen.
Berechnung
Die Berechnung der Steuer basiert auf dem Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person samt ihrer Familie. Als Mindestansatz für die Berechnung der Lebenskosten gilt dabei entweder der fünffache Mietzins oder Mietwert der Wohnung im eigenen Haus, oder aber das Doppelte des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.
In jedem Fall muss diese Steuer mindestens gleich hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern vom gesamten Bruttoertrag des in der Schweiz gelegenen und angelegten Vermögens samt den daraus fliessenden Einkünften (beispielsweise Immaterialgüter und deren Einkünfte, Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen) sowie Einkünften, für die ein Doppelbesteuerungsabkommen beansprucht wird.
Das steuerbare Vermögen soll in einem sinnvollen Verhältnis zum Einkommen stehen. Die Vermögenssteuer wird mindestens aus dem Gesamtbetrag der vorgängig erwähnten Vermögenswerte berechnet. Die Dienststelle Steuern überprüft diese Mindestansätze regelmässig. Wesentliche Veränderungen der finanziellen Verhältnisse (beispielsweise Erbschaften, Verkauf ausländischer Liegenschaften oder Einkünfte aus Stiftungen) sind mit der jährlich einzureichenden Steuererklärung zu melden.
Modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand
Im Zusammenhang mit verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen kann für ausländische Einkünfte die pauschale Steueranrechnung geltend gemacht werden. In solchen Fällen sind diese Einkünfte als Bruttobetrag zum massgebenden Einkommen hinzuzurechnen.
Wegfall
Das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand erlischt, wenn die steuerpflichtigePerson
das Schweizerbürgerrecht erwirbt
den steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgibt
eine Erwerbstätigkeit (Haupt- oder Nebenberuf) in der Schweiz aufnimmt.
Für die Veranlagung der Besteuerung nach dem Aufwand ist im Kanton Luzern die Dienststelle Steuern zuständig.
Beachtenswertes
Nebst den steuerlichen Aspekten ist Folgendes zu beachten:
Um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, haben sich an der Aufwandbesteuerung interessierte Ausländerinnen und Ausländer darüber auszuweisen, dass sie über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt ohne Erwerbstätigkeit bestreiten zu können (siehe auch Amt für Migration: www.migration.lu.ch).
Für Besteuerte nach dem Aufwand besteht die AHV-Pflicht (nicht Erwerbstätige). Der Minimalbeitrag liegt bei CHF 425.00, der Maximalbeitrag bei CHF 10'100.00.
Die Ausgleichskasse Luzern gibt dazu nähere Auskunft (www.ahvluzern.ch).
Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14) | |
| Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) |
| Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993 (SR 642.123) |
| § 21 des Steuergesetzes des Kantons Luzern (StG) vom 22. November 1999 (SRL Nr. 620) |
| § 7 der Steuerverordnung des Kantons Luzern (StV) vom 12. Dezember 2000 (SRL Nr. 621) |
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