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Quellensteuer


Quellensteuerpflichtig sind, unabhängig vom Alter, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die


Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind trotz fehlender Niederlassungsbewilligung verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebende ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegatte/eingetragener Partner oder Partnerin die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Die Steuer berechnet sich aufgrund von Monatstarifen für Alleinstehende, Verheiratete/eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie Doppelverdienerinnen und -verdiener. Die Steuerbelastung ist mit derjenigen der ordentlich veranlagten Steuerpflichtigen vergleichbar.


Wenn die dem Quellensteuerabzug unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr mehr als CHF 120'000.00 erreichen, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die bezogenen Quellensteuern werden zinslos an die aus der ordentlichen Veranlagung zu bezahlenden Steuern angerechnet. Die ausländischen Arbeitnehmenden unterliegen allerdings weiterhin der Quellensteuer (Sicherungssteuer).


Im Ausland wohnhafte


die sich im Kanton Luzern für kurze Zeit zu Erwerbszwecken aufhalten, werden aufgrund ihrer Tageseinkünfte quellenbesteuert.


Im Ausland wohnhafte Organe (z.B. Verwaltungsratsmitglieder) juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Luzern sowie von ausländischen Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton Luzern unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen der Quellensteuer (25% der Bruttoeinkünfte).


Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen aus der Schweiz unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer (Renten 10 Prozent; Kapitalleistungen progressiver Tarif).


Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) sind jene Personen, die der steuerpflichtigen Person die zu besteuernde Leistung ausrichten (Arbeitgeber/innen, Sozial- oder Privatversicherungen sowie Veranstalter/innen). Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen. Sie haften für die Entrichtung der Quellensteuer.



Tarife 2012 Kanton Luzern
A und B Tarif mit Kirchensteuer (pdf, 108KB)
A und B Tarif ohne Kirchensteuer (pdf, 107KB)
C Tarif mit Kirchensteuer (pdf, 104KB)
C Tarif ohne Kirchensteuer (pdf, 104KB)
D Tarif (pdf, 51KB)
Kapitalleistungen Alleinstehende (pdf, 47KB)
Kapitalleistungen Verheiratete (pdf, 47KB)


Tarif 2012 LU.txt (Für Implementierung in der Lohnsoftware von Firmen)
Readme-Datei


Tarife 2011 Kanton Luzern
A und B Tarif mit Kirchensteuer (pdf, 108KB)
A und B Tarif ohne Kirchensteuer (pdf, 107KB)
C Tarif mit Kirchensteuer (pdf, 104KB)
C Tarif ohne Kirchensteuer (pdf, 104KB)
D Tarif (pdf, 51KB)
Kapitalleistungen Alleinstehende (pdf, 47KB)
Kapitalleistungen Verheiratete (pdf, 47KB)


Tarif 2011 LU.txt (Für Implementierung in der Lohnsoftware von Firmen)
Readme-Datei


Tarife 2010 Kanton Luzern
A und B Tarif mit Kirchensteuer (pdf, 122KB)
A und B Tarif ohne Kirchensteuer (pdf, 121KB)
C Tarif mit Kirchensteuer (pdf, 117KB)
C Tarif ohne Kirchensteuer (pdf, 116KB)
D Tarif (pdf, 51KB)
Kapitalleistungen Alleinstehende (pdf, 99KB)
Kapitalleistungen Verheiratete (pdf, 94KB)


Tarif 2010 LU.txt (Für Implementierung in der Lohnsoftware von Firmen)
Readme-Datei



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Steuerbuch Band 2:
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