Druck-Logo

Inhalt Alt+0 Kontakt Alt+1 Sitemap Alt+2 Konzernnavigation Alt+3 Navigation Alt+4 Startseite Alt+5

Steuererlass


In eine finanzielle Notlage geratene Steuerpflichtige können ein Gesuch um Erlass der geschuldeten Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten stellen, wenn deren Bezahlung für sie eine grosse Härte bedeutet. Auf einen teilweisen oder gänzlichen Erlass der Steuern besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Ein Erlass ist vom Nachweis einer Notlage abhängig, die durch besondere Lasten wie beispielsweise


hervorgerufen wurden. Die Erlassbehörde prüft die konkreten Umstände und stützt sich dabei wesentlich auf die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung. In der Regel werden die Steuerpflichtigen aufgefordert, einen Fragebogen zum Steuererlass auszufüllen.


Erlassgesuche für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern sind an das Gemeindesteueramt zu richten, ebenso Gesuche um Zahlungsaufschub und Zahlungserleichterungen. Erlassgesuche für die direkte Bundessteuer sind bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Gemeindedienstleistungen, Services Bezug oder Quellensteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, einzureichen.


Ein Steuererlass kann erst gewährt werden, wenn trotz Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung und Stundung die Bezahlung der Steuern nicht möglich ist.


Zudem ist Folgendes zu beachten:


Weitere Infos/Downloads

PDF-Dokument

Fragebogen Zahlungserleichterungen / Steuererlass (pdf, 991KB)

PDF-Dokument

Merkblatt Zahlungserleichterungen / Steuererlass (103KB)
 

Steuerbuch Band 2a: Steuererlass


Kontakt

Dienststelle Steuern
Gemeindedienstleistungen
Services Bezug

Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail
Telefon    +41 41 228 56 42
Telefax    +41 41 228 51 09