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Lohnmeldepflicht


Gilt die Lohnmeldepflicht noch?
Ja, deren Abschaffung ist allerdings via der überwiesenen Motion lanciert worden.


Der Kantonsrat hat im Dezember 2011 eine Motion überwiesen, wonach die Bestimmung des Steuergesetzes, in der die Lohnmeldepflicht geregelt ist, aufgehoben werden soll.


Die konkrete Abschaffung der Lohnmeldepflicht erfolgt allerdings nicht bereits mit der Überweisung der Motion durch den Kantonsrat. Vielmehr bedarf es dazu einer Änderung des Steuergesetzes (formelle Aufhebung von § 150 Abs. 5 StG).


Wann die nächste Revision des Steuergesetzes erfolgen und wann sie in Kraft treten wird, ist heute noch nicht bekannt. Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesänderung bleibt die Lohnmeldepflicht als Bestandteil des geltenden Rechts noch bestehen.





Gesetzliche Grundlagen


Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2008)


§ 150 Abs. 5
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Dienststelle Steuern des Kantons für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer anderen von der Dienststelle Steuern des Kantons genehmigten Form einzureichen.


Wer

Arbeitgebende, welche ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Filiale, Zweigniederlassung usw.) im Kanton Luzern haben, müssen nebst den Exemplaren für die Arbeitnehmenden ein zusätzliches Exemplar des Lohnausweises (Formulardoppel oder Kopie) direkt an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern einsenden.


Wann

Das neue Lohnmeldeverfahren gilt erstmals für Lohnausweise 2008.


Wohnsitz der beschäftigten Personen

In welchem Kanton die beschäftigten Personen ihren Wohnsitz haben, spielt keine Rolle. Die Lohnausweise brauchen nicht nach dem Wohndomizil der Arbeitnehmenden sortiert zu werden. Die Sortierung und Weiterleitung an den Wohnsitzkanton (sofern dieser Kantons die Lohnmeldepflicht eingeführt hat) erfolgt durch die Dienststelle Steuern.


Verfahren

Das Lohnmeldverfahren ist einfach. Es erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Lohnausweises entweder in Papierform oder in elektronischer Form auf CD-ROM/DVD gemäss untenstehenden Ausführungen.


Die Lohnausweise bzw. die CD-ROM/DVD sind zu adressieren an:


Briefpost

Paketpost

Dienststelle Steuern
des Kantons Luzern
Lohnmeldepflicht
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern

Dienststelle Steuern
des Kantons Luzern
Lohnmeldepflicht
Buobenmatt 1
6003 Luzern


Formatvorschriften für CD-ROM/DVD

PDF-/PDF-A oder tif-Files und somit ein Image des Lohnausweises sind willkommen. Die Dateinamen können frei gewählt werden (aufsteigende Nummerierung). Im Idealfall integrieren Sie die  neue Versicherten-Nr. in den Dateinamen. Dies ist aber nicht Bedingung.


Arbeitnehmende

Dem Arbeitnehmenden sind weiterhin zwei Lohnausweisexemplare zu übergeben, eines als Beilage für die Steuererklärung, eines für die Akten des Mitarbeitenden. Die Einsendung der Lohnmeldungen der Arbeitgebenden an die Steuerbehörden entbindet somit nicht davon, den Lohnausweis der Steuererklärung beizulegen.


Lohnausweis

Ab sofort ist nur noch der neue Lohnausweis zu verwenden.
Siehe auch unter Lohnausweis Weitere Informationen


Lohnausweisdaten elektronisch übermitteln, z.B. via ELM

Zu einem späteren Zeitpunkt können Arbeitgebende Lohnausweisdaten auch elektronisch übermitteln.


Gemeindesteuerämter

Die bei der Dienststelle Steuern eintreffenden Lohnausweise werden eingescannt und im Dokumentenmanagementsystem abgelegt. Alle Gemeinden können anschliessend via Webbrowsing auf die eingescannten Dokumente zugreifen.


Fragen

Bitte via E-Mail. Umgehende Beantwortung zugesichert.


Weitere Informationen

PDF-Dokument

Merkblatt Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende (pdf, 20 KB)


Kontakt

Dienststelle Steuern
Lohnmeldepflicht
Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail