
Gilt die Lohnmeldepflicht noch? |
Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2008)
§ 150 Abs. 5
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Dienststelle Steuern des Kantons für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer anderen von der Dienststelle Steuern des Kantons genehmigten Form einzureichen.
Arbeitgebende, welche ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Filiale, Zweigniederlassung usw.) im Kanton Luzern haben, müssen nebst den Exemplaren für die Arbeitnehmenden ein zusätzliches Exemplar des Lohnausweises (Formulardoppel oder Kopie) direkt an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern einsenden.
Das neue Lohnmeldeverfahren gilt erstmals für Lohnausweise 2008.
In welchem Kanton die beschäftigten Personen ihren Wohnsitz haben, spielt keine Rolle. Die Lohnausweise brauchen nicht nach dem Wohndomizil der Arbeitnehmenden sortiert zu werden. Die Sortierung und Weiterleitung an den Wohnsitzkanton (sofern dieser Kantons die Lohnmeldepflicht eingeführt hat) erfolgt durch die Dienststelle Steuern.
Das Lohnmeldverfahren ist einfach. Es erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Lohnausweises entweder in Papierform oder in elektronischer Form auf CD-ROM/DVD gemäss untenstehenden Ausführungen.
Die Lohnausweise bzw. die CD-ROM/DVD sind zu adressieren an:
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Briefpost |
Paketpost |
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Dienststelle Steuern |
Dienststelle Steuern |
PDF-/PDF-A oder tif-Files und somit ein Image des Lohnausweises sind willkommen. Die Dateinamen können frei gewählt werden (aufsteigende Nummerierung). Im Idealfall integrieren Sie die neue Versicherten-Nr. in den Dateinamen. Dies ist aber nicht Bedingung.
Dem Arbeitnehmenden sind weiterhin zwei Lohnausweisexemplare zu übergeben, eines als Beilage für die Steuererklärung, eines für die Akten des Mitarbeitenden. Die Einsendung der Lohnmeldungen der Arbeitgebenden an die Steuerbehörden entbindet somit nicht davon, den Lohnausweis der Steuererklärung beizulegen.
Ab sofort ist nur noch der neue Lohnausweis zu verwenden.
Siehe auch unter Lohnausweis ![]()
Zu einem späteren Zeitpunkt können Arbeitgebende Lohnausweisdaten auch elektronisch übermitteln.
Die bei der Dienststelle Steuern eintreffenden Lohnausweise werden eingescannt und im Dokumentenmanagementsystem abgelegt. Alle Gemeinden können anschliessend via Webbrowsing auf die eingescannten Dokumente zugreifen.
Bitte via E-Mail. Umgehende Beantwortung zugesichert.

