
Gemäss § 5 Steuergesetz (StG) können neu eröffneten Unternehmungen, die dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons Luzern dienen, für höchstens zehn Jahre ab Betriebseröffnung entsprechend der besonderen wirtschaftlichen Lage der Unternehmung angemessene Steuererleichterungen gewährt werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsgleichheit und Wettbewerbsneutralität können solche Steuererleichterungen in der Regel grösseren Unternehmen zugestanden werden, welche in einem neuen Geschäftsbereich im Kanton Luzern tätig werden und eine massgebliche Anzahl an Arbeitsplätzen schaffen.
Gerne erteilt die Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung juristische Personen, ansiedlungswilligen Unternehmungen weitere Auskünfte über die entsprechenden Möglichkeiten. Allfällige Zusicherungen und Auflagen können im Rahmen eines Vorbescheides verbindlich festgelegt werden.
Diese Steuererleichterungen können auch von Einzelunternehmungen geltend gemacht werden (Kontakt: Abteilung Selbständigerwerbende).
Weitere Informationen finden Sie unter:
Unternehmenssteuerreform II des Bundes


Dienststelle Steuern
Unternehmenssteuern
Juristische Personen
Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail
Telefon +41 41 228 56 94
Telefax +41 41 228 51 07

