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Lohnmeldepflicht

Gesetzliche Grundlagen

Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2008)

§ 150 Abs. 5
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Dienststelle Steuern des Kantons für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer anderen von der Dienststelle Steuern des Kantons genehmigten Form einzureichen.

Wer
Arbeitgebende, welche ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Filiale, Zweigniederlassung usw.) im Kanton Luzern haben, müssen nebst den Exemplaren für die Arbeitnehmenden ein zusätzliches Exemplar des Lohnausweises (Formulardoppel oder Kopie) direkt an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern einsenden.

Wann
Das neue Lohnmeldeverfahren gilt für Lohnausweise 2008, die in der Regel anfangs 2009 erstellt werden.

Wohnsitz der beschäftigten Personen
In welchem Kanton die beschäftigten Personen ihren Wohnsitz haben, spielt keine Rolle. Die Lohnausweise brauchen nicht nach dem Wohndomizil der Arbeitnehmenden sortiert zu werden. Die Sortierung und Weiterleitung an den Wohnsitzkanton erfolgt durch die Dienststelle Steuern.

Verfahren
Das Lohnmeldverfahren ist einfach. Es erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Lohnausweises entweder in Papierform oder in elektronischer Form auf CD-ROM/DVD gemäss untenstehenden Ausführungen.

Die Lohnausweise bzw. die CD-ROM/DVD sind zu adressieren an:

Briefpost Paketpost
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern
Lohnmeldepflicht
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern
Lohnmeldepflicht
Buobenmatt 1
6003 Luzern

Formatvorschriften für CD-ROM/DVD
PDF-/PDF-A oder tif-Files und somit ein Image des Lohnausweises sind willkommen. Die Dateinamen können frei gewählt werden (aufsteigende Nummerierung). Im Idealfall integrieren Sie die AHV-Nr. (und, falls bereits vorhanden, die neue Versicherten-Nr.) in den Dateinamen. Dies ist aber nicht Bedingung.

Arbeitnehmende
Dem Arbeitnehmenden sind weiterhin zwei Lohnausweisexemplare zu übergeben, eines als Beilage für die Steuererklärung, eines für die Akten des Mitarbeitenden. Die Einsendung der Lohnmeldungen der Arbeitgebenden an die Steuerbehörden entbindet somit nicht davon, den Lohnausweis der Steuererklärung beizulegen.

Zusammenhang mit dem neuen Lohnausweis
Mit dem neuen Lohnausweis hat das Lohnmeldeverfahren keinen direkten Zusammenhang. Ab sofort ist nur noch der neue Lohnausweis zu verwenden.

Lohnausweisdaten elektronisch übermitteln, z.B. via ELM
Zu einem späteren Zeitpunkt können Arbeitgebende Lohnausweisdaten auch elektronisch übermitteln.

Gemeindesteuerämter
Die bei der Dienststelle Steuern eintreffenden Lohnausweise werden eingescannt und im Dokumentenmanagementsystem abgelegt. Alle Gemeinden können anschliessend via Webbrowsing auf die eingescannten Dokumente zugreifen.

Fragen
Entweder schriftlich an die obenstehende Adresse oder als E-Mail. Umgehende Beantwortung zugesichert.

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 Weitere Informationen

 

 

Merkblatt Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende (pdf, 20 KB)

Kontakt

Dienststelle Steuern
Lohnmeldepflicht
Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail