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Gewinnsteuer


Die Domizil- und Verwaltungsgesellschaften entrichten die kantonale Gewinnsteuer grundsätzlich wie folgt:



Dabei gilt, dass geschäftsmässig begründeter Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, vorgängig mit den entsprechenden Erträgen zu verrechnen ist. Den Raster einer Spartenrechnung sowie das Berechnungsschema der Steuerbelastung ab 2011 finden Sie im Steuerbuch.


Bundessteuerrechtlich wird der Gewinn einer Domizil- und Verwaltungsgesellschaften gegebenenfalls im Rahmen des Beteiligungsabzuges freigestellt.


Weitere Informationen

Steuerbuch, Band 2 Unternehmenssteuer
§ 86/94 Nr. 1, Ziff. 10 und 11


Kontakt


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Unternehmenssteuern
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