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Allgemeines

Die bereits bisher stark privilegierten Holding-, Domizil-, und Verwaltungsgesellschaften müssen seit Anfang 2005 anstatt der 0,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals noch 0,01 Promille entrichten. Nach wie vor gilt jedoch ein Mindestbetrag von CHF 500. Damit liegt der Kanton Luzern im Schweiz weiten Vergleich an der Spitze.

Die statutarische und tatsächliche Zweckverfolgung einer Holdinggesellschaft besteht zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen. Die Holding nimmt somit keine aktive Geschäftstätigkeit wahr. Damit die Gesellschaft in den Genuss der privilegierten Holdingbesteuerung gelangt, müssen die Beteiligungen oder die Erträge daraus mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven bzw. der Erträge ausmachen. Für die Beurteilung, ob der Beteiligungsanteil mindestens zwei Drittel der Aktiven erreicht, können die Aktiven zum Verkehrswert eingesetzt werden. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es der Holding auch erlaubt, Grundeigentum zu halten.

Wirtschaftliche Doppelbelastung
Auf den 1. Januar 2005 wurde im Kanton Luzern die wirtschaftliche Doppelbelastung von Beteiligungsinhaber/-inhaberin und Gesellschaft stark reduziert. Davon können auch die Beteiligungsinhaber/-inhaberinnen von Holdinggesellschaften mit Sitz in der Schweiz profitieren, sofern ihre Beteiligungsquote mindestens 5 % beträgt oder die Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 5 Mio. aufweist. Demnach wird künftig die Einkommenssteuer auf ausgeschütteten Gewinnen bei den Beteiligten um die Hälfte ermässigt. Die Vermögenssteuer auf solchen Beteiligungen wird ebenfalls um 40 % reduziert. Eine solche Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung stellt zur Zeit noch die Ausnahme im schweizerischen Steuersystem dar.

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 Weitere Informationen




Steuerbuch, Band 2, Unternehmenssteuer: §§ 84, 85 und 94 Nr. 1





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