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Gewinnsteuer

Sofern die Holdinggesellschaft nicht über Grundeigentum verfügt, hat sie kantonalrechtlich keine Gewinnsteuer zu entrichten. Allfällige Erträge oder Kapitalgewinne im Zusammenhang mit Grundeigentum im Kanton Luzern werden ordentlich besteuert (vgl. unter Kapitalgesellschaften und Genossenschaften). Vom Bruttoertrag aus Grundeigentum können die objektmässigen Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden.

Bundessteuerrechtlich wird der Gewinn einer Holdinggesellschaft im Rahmen des Beteiligungsabzuges freigestellt.

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