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Gewinnsteuer


Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der handelsrechtskonform erstellten Erfolgsrechnung. Hinzu kommen alle vor der Berechnung des Gewinn- und Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Die Steuern der Gesellschaft sind abzugsfähig.


Sofortabschreibungen auf beweglichen Wirtschaftsgütern und die Erledigung von Überabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren sind möglich.  Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom Gewinn in Abzug gebracht werden.


Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen und bei der Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens.


Steuerberechnung
Die für eine Steuerperiode zu entrichtende einfache Gewinnsteuer beträgt 1.5% des steuerbaren Gewinns (proportionaler Steuersatz). Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss. Dieser bewegt sich je nach Gemeinde zwischen 2.9 und 4.3 Einheiten, womit sich die kantonale Steuerbelastung im Rahmen von 4.3 bis 6.5% bewegt.


Hinzu kommt die vom Kanton im Auftrag des Bundes zu erhebende direkte Bundessteuer vom 8.5% des steuerbaren Gewinns. Sofern die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft über qualifizierte Beteiligungen verfügt, reduziert sich die Gewinnsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges.


Infos und Berechnungen

Weitere Hinweise zu Abschreibungen und Rückstellungen finden Sie im Luzerner Steuerbuch, Band 2, Unternehmenssteuer: §§ 76 und 77.

Weitere Informationen

Beteiligungsabzug

Kontakt


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Unternehmenssteuern
Juristische Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail
Telefon   +41 41 228 56 94
Telefax    +41 41 228 51 07