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Kapitalsteuer

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital per Ende des massgebenden Geschäftsjahres. Dieses setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  • einbezahltes Aktien-, Grund- oder Stammkapital sowie Partizipationskapital
  • den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven (inkl. Gewinnvortrag bzw. abzüglich Verlustvortrag)
  • dem Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (verdecktes Eigenkapital gemäss § 91 StG),

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Steuerberechnung
Die für eine ordentliche Steuerperiode (12monatiges Geschäftsjahr) zu entrichtende einfache Kapitalsteuer beträgt 0.5 Promille des steuerbaren Kapitals. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die einfache Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. Der gesamte Kapitalsteuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss (je nach Sitzgemeinde im Rahmen von 3 bis 4.25 Einheiten). Sofern die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft über qualifizierte Beteiligungen verfügt, reduziert sich die Kapitalsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges. Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

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 Informationen und
Berechnungen


Weitere Hinweise zu Abschreibungen und Rückstellungen finden Sie im Luzerner Steuerbuch, Band 2, Unternehmenssteuer: §§ 76 und 77.

Beteiligungsabzug

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Unternehmenssteuern
Juristische Personen

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6002 Luzern
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Telefon   +41 41 228 56 94
Telefax    +41 41 228 51 07