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Kapitalsteuer


Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital per Ende des massgebenden Geschäftsjahres. Dieses setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:


Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.


Steuerberechnung
Die für eine ordentliche Steuerperiode (12monatiges Geschäftsjahr) zu entrichtende einfache Kapitalsteuer beträgt 0.5 Promille des steuerbaren Kapitals. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die einfache Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. Der gesamte Kapitalsteuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss (je nach Sitzgemeinde im Rahmen von 2.9 bis 4.3 Einheiten). Sofern die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft über qualifizierte Beteiligungen verfügt, reduziert sich die Kapitalsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges. Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.


Infos und Berechnungen

Weitere Hinweise zu Abschreibungen und Rückstellungen finden Sie im Luzerner Steuerbuch, Band 2, Unternehmenssteuer: §§ 76 und 77.

Weitere Informationen

Beteiligungsabzug

Kontakt


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Unternehmenssteuern
Juristische Personen

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6002 Luzern
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