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Vermögenssteuer


Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen einer Person zum Verkehrswert der Vermögenssteuer.


Grundlage für die Berechnung der Vermögenssteuer sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven der/des Steuerpflichtigen. Dazu gehören insbesondere Liegenschaften, Wertschriften, Forderungen, Rückkaufswert von Lebensversicherungen und Autos. Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht bewertet.


Nutzniessungsvermögen wird der nutzniessungsberechtigten Person zugerechnet.


Ausnahmen von der Verkehrswertbemessung:


Vom so bewerteten Vermögen werden anschliessend die am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht bestehenden geschäftlichen und privaten Schulden abgezogen. Schliesslich gelangen noch die steuerfreien Beträge zur Anrechnung (in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Personen: CHF 100'000.00, übrige: CHF 50'000.00, für jedes Kind: CHF  10'000.00).


Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer.