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Besonderheiten
Steuerdeklaration Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder steuerbaren Werten im Kanton Luzern, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Industrie oder in einem freien Beruf ausüben, haben einen speziellen Fragebogen auszufüllen und die Ergebnisse in die Steuererklärung zu übertragen.
Angaben zum Ausfüllen des Fragebogens finden Sie auf dem entsprechenden Formular.
Als steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten auch Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaften-, Wertschriften-, Devisen- und Edelmetallhandel. Für die Deklaration dieser Einkünfte sind detaillierte Berechnungen einzureichen.
Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Saldo der Jahresrechnung bzw. der Aufzeichnungen abgestellt. Hinzu kommen alle vor der Berechnung des Gewinn-/Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Nicht abzugsfähig sind die Steuern.
Sofortabschreibungen auf beweglichen Wirtschaftsgütern und die Erledigung von Überabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren sind möglich. Delkredere-Rückstellungen sind bis zu 10% der Forderungen ohne besonderen Nachweis zulässig. Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
Ermittlung des Vermögens des Geschäftsbetriebes Geschäftsliegenschaften unterliegen der Vermögenssteuer mit dem Katasterwert. Geschäftliche Wertschriften werden zum Verkehrswert besteuert. Das übrige bewegliche Geschäftsvermögen wird mit dem Buchwert erfasst.
Steueraufschubtatbestände Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen und bei der Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens.
Steuererleichterungen für Neuansiedlungen Neu eröffneten Unternehmungen, die von besonderem volkswirtschaftlichen Interesse für den Kanton sind, können für höchstens 10 Jahre ab Betriebseröffnung entsprechend den besonderen Verhältnissen der Unternehmung angemessene Steuererleichterungen gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neueröffnung gleichgestellt.
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