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Einkommenssteuer

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art, insbesondere Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Renteneinkommen und Alimentenzahlungen.

Nur teilweise besteuert, werden:

  • der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften: 70% der mittleren Marktmiete
  • private Leibrenten: 40% der Einkünfte
  • teilweise selbst finanzierte Renten aus beruflicher Vorsorge: 80% der Einkünfte, wenn Laufbeginn vor 2002 und berechtigte Person bereits vor 1987 einer Pensionskasse angehörte

Einer Jahressteuer unterliegen Kapitalzahlungen aus:

  • Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2)
  • der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile

Diese Kapitalzahlungen werden gesondert veranlagt, das heisst, das übrige Einkommen wird nicht berücksichtigt. Der Steuersatz ist privilegiert (ein Drittel des ordentlichen Tarifs).

Von der Einkommenssteuer gänzlich befreit sind:

  • Vermögensanfall aus Erbschaft und Schenkung
  • Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung
  • private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen
  • Unterstützungsleistungen
  • Sold für Militär- und Schutzdienst sowie Taschengeld für Zivildienst
  • Ergänzungsleistungen
  • Genugtuungsleistungen.

Abzüge
Vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit können grundsätzlich die für die Einkommenserzielung notwendigen Kosten (Berufsauslagen, Gewinnungskosten) abgezogen werden (teilweise in Form von Pauschalabzügen). Für vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates) gelten besondere Bestimmungen. Weiter können allgemeine Abzüge getätigt werden, etwa für Schuldzinsen (begrenzt), Renten- und Alimentenzahlungen, Beiträge an die staatlichen Sozialversicherungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge, Versicherungsabzug, Krankheits- und Unfallkostenabzug, Abzug der behinderungsbedingten Kosten, oder Abzug für Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen und Parteien. Schliesslich werden verschiedene Sozialabzüge zugelassen, so insbesondere ein Kinderabzug oder ein Fremdbetreuungskostenabzug für Kinder.

Berechnen Sie Ihre Steuern mit dem Steuerkalkulator

Personalsteuer
Unabhängig vom Einkommen wird von jeder Person jährlich eine Personalsteuer von
CHF 50.00 erhoben. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. Von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ist jährlich eine einzige Personalsteuer geschuldet.

Direkte Bundessteuer
Zu den Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern kommt die vom Kanton im Auftrag des Bundes zu erhebende direkte Bundessteuer hinzu, die zwischen 0 (bis zu einem steuerbaren Einkommen von
CHF 16'000.00 für Alleinstehende bzw.CHF 27'300.00 für Verheiratete) und 11,5 % (ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 664'400.00 für Alleinstehende bzw. CHF 788'400.00 für Verheiratete/eingetragene Partner und Partnerinnen) des steuerbaren Einkommens beträgt.

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 Berechnungen und Informationen


Steuerkalkulator

Mietwertansätze (interner Link)

Steuerbuch, Band 1, Einkommenssteuer: Weisungen Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten

Hilfsblatt zur Berechnung der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten
2010 (xls, 53KB)
2009 (xls, 49KB)
2008 (xls, 51KB)
2007 (xls, 50KB)
2006 (xls, 50KB)

Steuerbefreite Institutionen (interner Link)

Steuerbuch  Band 1, Einkommenssteuer

Steuerbuch Band 2, Unternehmenssteuer: Besteuerung der juristischen Personen, Selbständigerwerbende und Landwirte

 Kontakt

Dienststelle Steuern
Unternehmenssteuern
Selbständigerwerbende

Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail
Telefon   +41 41 228 56 72
Telefax    +41 41 228 51 07