Druck-Logo

Inhalt Alt+0 Kontakt Alt+1 Sitemap Alt+2 Konzernnavigation Alt+3 Navigation Alt+4 Startseite Alt+5

Erbschaftssteuern und Schenkungssteuer


Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin/des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet.


Schenkung

Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.


Ansprüche aus Versicherungen

Die Erbschaftssteuer ist auch auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin/des Erblassers fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen, zu entrichten (vgl. www.steuerbuch.lu.ch/lustb_b3_erbschaft_gegenstandsteuer_versicherungen).


Bestimmung des steuerpflichtigen Vermögens

Das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen wird nach den für die Vermögenssteuer geltenden Regeln (ohne Freibeträge) bewertet.


Steuersätze

Die Steuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40%. Im Einzelnen gelten folgende Sätze:


Veranlagungsverfahren

Die Steuerveranlagung erfolgt durch jene Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person erfolgt die Veranlagung durch jene Gemeinde, in der das vererbte Grundstück liegt.


Informationen

Eidgenössische Steuerverwaltung


Erbschafts- und Schenkungssteuer, Zusammenfassung (pdf, 65KB)

Erbschaftssteuerprogression (pdf, 31KB)


Nachkommen-Erbschaftssteuer in den luzernischen Gemeinden:


Steuerbuch Band 3:
Erbschaftssteuer § 3 f. Nr. 1 Ziffer 2.1


Liste der Gegenrechtsvereinbarungen:


Steuerbuch Band 3: Erbschaftssteuer § 11 Nr. 1 Ziffer 1.5

 


Steuerbuch Band 3


Erbschaftssteuer


Kontakt


Dienststelle Steuern
Recht und Gesetzgebung

Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail
Telefon   +41 41 228 56 48
Telefax    +41 41 228 66 37