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Nachsteuer und Steuerstrafen

Im kantonalen Recht wird im Wesentlichen unterschieden zwischen der Verletzung von Verfahrenspflichten, der Steuerhinterziehung, die eine Übertretung darstellt und mit Busse geahndet wird, und dem Steuerbetrug (= Steuervergehen). Steuerbetrug, eine Steuerhinterziehung mit gefälschten Urkunden, ist ein Vergehen, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Bei Steuerbetrug kommt das ordentliche Strafverfahren nach Luzerner Strafprozessordnung zum Zug.

Nachsteuern
Eine Nachsteuer ist zu entrichten, wenn aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt gewesen waren

  • eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist
  • eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
  • eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist.

In diesen Fällen wird die nicht erhobene Steuer samt Zins nachgefordert. Dabei ist unwesentlich, ob den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige ein Verschulden trifft.

Bussen
Alle drei oben genannten Straftatbestände werden mit Busse geahndet. Dabei muss der/die Steuerpflichtige fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben.

Die Bussen bemessen sich bei Verletzung der Verfahrenspflichten nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen der Vorperiode und erhöhen sich im Wiederholungsfall ordentlich. In schweren Fällen oder Wiederholungsfällen kann eine Busse bis zu CHF 10'000.00 ausgesprochen werden.

Bei der Steuerhinterziehung ist der Strafrahmen nicht betragsmässig festgelegt. Die Busse beträgt zunächst in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Damit orientiert sich das Mass an der objektiven Schwere der Steuerhinterziehung. Liegen allerdings Strafminderungs- oder -erhöhungsgründe vor (Verschulden sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse), kann sie bis auf einen Drittel der hinterzogenen Steuer ermässigt oder bis auf das Dreifache erhöht werden. Eine (freiwillige) Selbstanzeige an die Steuerbehörde wirkt sich dabei strafmindernd aus, und zwar indem eine Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt wird.

Liegt Steuerbetrug vor, kann der Täter/die Täterin im selben Verfahren wegen Steuerhinterziehung (vgl. weiter oben) und zusätzlich wegen Steuerbetrugs bestraft werden. Die Strafandrohung des Steuerbetrugs lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung.

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 Informationen



Steuerbuch Band 2a: Steuerstrafrecht

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen / Straflose Selbstanzeige (pdf, 37KB)

 Kontakt

Dienststelle Steuern
Recht und Gesetzgebung
Nachsteuern
und Steuerstrafen

Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail
Telefon   +41 41 228 63 89
Telefax    +41 41 228 66 37