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Allgemeines

Juristische Personen, die entweder öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, können für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit werden. Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen bei allen Zwecksetzungen sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine juristische Person handeln. In erster Linie dürften Stiftungen und Vereine für die Steuerbefreiung in Frage kommen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten, was statutarisch festgelegt sein muss.
  • Die Aktivitäten und damit auch die Mittelverwendung müssen ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe, auf das gemeinnützige Wohl Dritter oder den Kultuszweck ausgerichtet sein. Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke dürfen dabei nicht verfolgt werden.
  • Das Vermögenssubstrat muss statutarisch verankert und damit unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken gewidmet sein. Auch bei einer allfälligen Auflösung der juristischen Person muss das Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft fallen.
  • Die vorgegebene Zwecksetzung ist tatsächlich und innert nützlicher Frist zu verwirklichen, reine Absichtserklärungen mittels Statuten führen nicht zu einer Steuerbefreiung. Bloss Kapital anzusammeln und zinsbringend anzulegen genügt somit nicht, um steuerbefreit zu werden.
  • Eine juristische Person hat eine separate Spartenrechnung zu führen, wenn sie entweder nur teilweise wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit ist, oder wenn sie neben öffentlichen/gemeinnützigen Zwecken zusätzlich Kultuszwecke verfolgt.

Ein Gesuch um Steuerbefreiung ist unter Beilage der Statuten, der letzten beiden Jahresrechnungen und Geschäftsberichte sowie weiterer zweckdienlicher Unterlagen an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Juristische Personen, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, einzureichen. Befindet sich eine Körperschaft erst in Gründung, wird empfohlen, die Entwürfe der Statuten sowie weitere Unterlagen vor der Gründung zur Vorprüfung vorzulegen.

Ebenfalls steuerbefreit sind die

  • Einwohnergemeinden
  • Kirchgemeinden
  • Stifte und Klöster

sofern keine gewerblichen oder industriellen Aktivitäten wahrgenommen werden.

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 Informationen



Steuerbuch, Band 2, Unternehmenssteuer:
§ 70 Nr. 1 - 5

 Kontakt

Dienststelle Steuern
Unternehmenssteuern
Juristische Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
E-Mail
Telefon   +41 41 228 56 94
Telefax    +41 41 228 51 07