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Allgemeines

Vereine und Stiftungen sowie die übrigen juristischen Personen werden grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften besteuert. Im Bereich der steuerlichen Gewinn- und Kapitalermittlung bestehen jedoch gewisse Unterschiede.

Die Steuerpflicht der Institution wird durch ihren Sitz im Kanton Luzern begründet. Damit die steuerrechtliche Registrierung ordnungsgemäss vorgenommen werden kann, bitten wir Sie, uns die aktuellen Statuten sowie die letzten zwei Jahresrechnungen einzureichen (Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Juristische Personen, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, DST JP).

Der im jeweiligen Geschäftsjahr erzielte Reingewinn dient grundsätzlich als Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer, und das vorhandene Eigenkapital per Ende Geschäftsjahr stellt die Grundlage für die Kapitalsteuer dar.

Die Gewinn- und Kapitalsteuern werden jährlich in dem auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahr durch die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt. Das Gemeindesteueramt am Sitz der Institution bezieht anschliessend die kantonalen Steuern und teilt den Steuerbetrag den jeweiligen Steuerhoheiten zu (Staat, Einwohner- und Kirchgemeinden). Die Bundessteuer wird gestützt auf die erfolgte Veranlagung durch die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung direkte Bundessteuern, bezogen.

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