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Sondersteuern


Grundstückgewinn


Bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken mit der ordentlichen Gewinnsteuer abgerechnet.


Handänderungssteuer
Anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Die Handänderungssteuer beträgt 1.5% des Handänderungswerts (Kaufpreis zuzüglich weitere Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Grundstückerwerb stehen). Steuerpflichtig ist die erwerbende juristische Person.


Liegenschaftssteuer
Die Gemeinden erheben auf den in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftssteuer von 0.5 Promille. Als Berechnungsgrundlage dient der Steuerwert der Grundstücke, welche am 1. Januar im Eigentum der juristischen Person sind.


Weitere Informationen

Weitere Informationen

Handänderungssteuer                           


Kontakt


Dienststelle Steuern
Recht und Gesetzgebung

Buobenmatt 1, Postfach 3464
6002 Luzern
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Telefon   +41 41 228 56 48
Telefax    +41 41 228 66 37